In der Notbetreuung der Kindertagesbetreuung der Stadtgemeinde Bremen sind – Stand heute, 20. April 2020, 1.502 Kinder in 221 Kitas angemeldet. Die großen Träger (Kita Bremen, BEK und AWO) sind somit, was die Plätze für Notbetreuung angeht, zu 50 bis 60 Prozent ausgelastet. In der Stadtgemeinde Bremerhaven sind es 239 Kinder. „Wir rechnen damit, dass die Anzahl weiter ansteigen wird. Das heißt, die Ausweitung wird weitere Auswirkungen haben. Um verlässliche Zahlen zu haben, müssen wir diese Woche abwarten. In Bremerhaven stoßen wir mit der Fünf-Kinder-Regelung in einer Gruppe etwas schneller an Grenzen, als in Bremen“, sagt Senatorin Dr. Claudia Bogedan. In Schulen sind bisher 463 Kinder in der Stadtgemeinde Bremen angemeldet, davon 428 für Grundschulen. In Bremerhaven sind es 65 Kinder in den Grundschulen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Kinder für die Notbetreuung anzumelden. Die dafür notwendigen Formulare für Kitas (inklusive Elternvereine und Tagespflege/ PiB) sowie für Schule sind auf der Homepage unter www.bildung.bremen.de unter dem Punkt „Notbetreuung – Ausweitung und neue Regelungen ab dem 20.4.“ zu finden und können künftig wieder bei der Kita-Leitung abgegeben werden. Um soziale Härten in Familien abfedern zu können, gilt die Härtefallreglung für alle Kinder, die sich in „problematischen Lagen“ befinden. Das gilt beispielsweise für Kinder, die einen hohen Unterstützungsbedarf auf Grund von Armut oder schwierigen Lagen in der Familie haben. Zudem gelten als Härtefälle weiterhin Kinder, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind und Kinder, die über das Casemanagement (Jugendamt) analog zu den Kindern mit Schutzkonzepten gemeldet werden. Vorrangig betreut werden weiterhin Kinder, deren Eltern in Betrieben der kritischen Infrastruktur tätig sind. Dabei reicht es nun aus, dass nur ein Elternteil dort beschäftigt ist und der/die zweite Erziehungsberechtigte berufstätig ist und eine private Betreuung des Kindes nicht möglich ist. Auch für Alleinerziehende gilt, dass sie berufstätig sein müssen und eine Notbetreuung anderweitig nicht möglich ist. Darüber hinaus sollen zu den zuvor genannten möglichen Notdienstansprüchen auch Kinder von Erziehungsberechtigten aufgenommen werden, die alleinerziehend sind oder bei denen beide Erziehungsberechtigten berufstätig sind und keine private Betreuungsmöglichkeit haben. Dies gilt nur für Kinder bis einschließlich der sechsten Jahrgangsstufe in Schulen.
Wir appellieren an alle Eltern, hiervon nur bei dringendem Bedarf Gebrauch zu machen, da es sich weiter nur um eine Notbetreuung handeln kann.
Quelle: Pressestelle des Senats – Notbetreuung in Kitas und Schulen – Stand nach Ausweitung